Sie können den Pflichtteil an der Erbschaft den berechtigten Erben unter spezifischen gesetzlichen Voraussetzungen entziehen. Inhaltliche und formelle Anforderungen sind zu beachten.
Warum ein Update zur Enterbung? Als direkte Folge des Längerlebens, von welcher die „Kohorte der Babyboomer“ in bisher nicht gekanntem Mass profitieren wird, mutiert der dritte Lebensabschnitt schleichend zur längsten Lebensphase. Die Demographie wird der archaisch tief verwurzelten Enterbung zur ungeahnten Blüte verhelfen. Im Idealfall ermöglicht die Enterbung einen besseren wirtschaftlichen Ausgleich.
Ein Pflichtteil an der Erbschaft ist den Nachkommen und dem überlebenden Ehegatten des Erblassers garantiert (bis Ende 2022 auch den Eltern). Beim Pflichtteil handelt es sich um die Mindestquote der Erbschaft (Nachlass), auf welche die Nachkommen und der Ehegatte (Pflichtteilserben) einen Anspruch haben. Nur beim Vorliegen spezifischer Voraussetzungen ist eine Enterbung, d.h. der Entzug des Pflichtteils, möglich. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, gilt die Enterbung trotzdem, sofern sie der betroffene Erbe nicht anficht.
Es gibt drei Arten der Enterbung:
1. Eine familiäre Pflichtverletzungs-Enterbung
Sie setzt voraus, dass der Pflichtteilserbe gegenüber dem Erblasser oder einem von dessen Angehörigen eine familienrechtliche Pflicht (ja, es gibt nicht nur Kinderrechte, sondern auch Kinderpflichten!) schwer verletzte. Beispiele sind eine grundlose Strafanzeige eines Pflichtteilserben gegen den Erblasser oder die Verweigerung jeglichen Kontakts verbunden mit obstruktivem Verhalten. Gerade die Verweigerung jeglichen Kontakts dürfte – als direkte Folge des Längerlebens – in Zukunft stark vermehrt vorkommen (verbunden mit der Ablehnung jeglicher Unterstützung im Alter).
2. Die Präventiventerbung
Sie soll das geerbte Vermögen teilweise vor den Gläubigern des Enterbten schützen. Es können nur Nachkommen präventiv enterbt werden und dies auch nur in einem gewissen Umfang. Vorausgesetzt ist, dass bei Eröffnung des Erbgangs gegen das enterbte Kind Verlustscheine bestehen. Der Erblasser kann seinem zahlungsunfähigen Kind nur die Hälfte seines Pflichtteils entziehen und muss diesen Teil zwingend den Enkel- bzw. später geborenen Urenkelkindern zukommen lassen. In der Folge können die Gläubiger des verschuldeten Kinds nur auf einen Teil des geerbten Vermögens greifen.
3. Die Strafenterbung
Dafür muss der Pflichtteilserbe eine schwere Straftat gegen den Erblasser oder eine ihm nahe verbundene Person (wie Verwandte oder Freunde) begangen haben. Die Strafenterbung schliesst den Betroffenen vollständig von der Erbschaft aus. Hat der Täter aber selbst Nachkommen, behalten diese ihren Anspruch auf den dem Elternteil entzogenen Pflichtteil. Sie treten also an die Stelle des Enterbten.
Zusätzlich muss die Enterbung zwingend bestimmten formellen Anforderungen entsprechen; sind sie nicht erfüllt, gilt die Anordnung der Enterbung trotzdem, sofern sie der betroffene Erbe nicht anficht.
Wird eine noch so gut begründete und gerechtfertigte Enterbung vom Betroffenen wegen Missachtung der Formalien erfolgreich angefochten, erhält der Enterbte im Ergebnis doch den entzogenen Erbteil – und gerade das vom Erblasser nicht erwünschte Ergebnis tritt ein. Auch für diesen Fall ist vorzusorgen. Wir machten in zahlreichen Fällen die Erfahrung, dass man auch die Beweise so aufbereiten und aufbewahren muss, damit sie zum erforderlichen Zeitpunkt zur Verfügung stehen. Meistens ist eine Kombination mit einer Willensvollstreckung durch AMATIN unerlässlich.
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