Wer kennt das Problem nicht: Weihnachten oder der Geburtstag eines lieben Menschen steht bevor und wie jedes Jahr quält man sich mit der Frage „Was könnte ich schenken?“. Praktisch, bietet eine Vielzahl von Warenhäusern und Dienstleistern heutzutage Gutscheine an, damit die beschenkte Person sich ihren Wunsch gleich selbst erfüllen kann.
Gutscheine, die vergessen gehen
Doch nicht selten steht bald erneutes Ungemach ins Haus. Leicht geht nämlich ein solcher Gutschein vergessen und wird nicht innert der darauf bezeichneten Frist eingelöst. Dann kann man nur noch auf die Kulanz des betroffenen Warenhauses oder des Dienstleistungserbringers hoffen – oder?
Verjährungsfristen für Gutscheine?
Aus rechtlicher Sicht gibt es verschiedene Argumente, die gegen die Zulässigkeit der Beschränkung der Gültigkeitsdauer unter 5 Jahren sprechen. Grundsätzlich kann argumentiert werden, dass es sich bei solchen Gutscheinen um Inhaberpapiere handelt, welche eine gewöhnliche Forderung verbriefen. Für Forderungen gelten aber gemäss Gesetz (je nach Art der Forderung) durch Parteiabrede unabänderliche Verjährungsfristen von fünf beziehungsweise zehn Jahren.
Angreifbarkeit der Verkürzung der Gültigkeitsdauer
Ein Teil der Juristen hält eine Verkürzung der Verjährungsfristen dennoch für zulässig. Selbst wenn dies aber so wäre, so kann die Verkürzung der Gültigkeitsdauer angegriffen werden. Da die Gültigkeitsdauer des Gutscheins nämlich kaum je mit dem Käufer individuell ausgehandelt wird, handelt es sich hierbei um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Sofern diese Regeln aufstellen, welche sich allzu weit von der bestehenden Rechtsordnung entfernen (etwa zwei Jahre Gültigkeitsdauer statt wie gesetzlich vorgesehen fünf oder gar zehn Jahre), können sie als nichtig und damit rechtlich unwirksam angesehen werden.
Die Rechtslage in Bezug auf die Frage der Zulässigkeit solcher Beschränkungen der Gültigkeitsdauer von Gutscheinen wurde in der Schweiz noch nie gerichtlich beurteilt und ist demnach offen.