Nicht selten ist das Arbeitsverhältnis zerrüttet und der Arbeitgeber will sich so rasch als möglich vom Arbeitnehmer trennen. Spricht der Arbeitgeber dann eine fristlose Kündigung aus, ist das Arbeitsverhältnis ohne Wenn und Aber mit sofortiger Wirkung beendet (auch bei Krankheit und dergleichen). Tut der Arbeitgeber dies allerdings ohne wichtigen Grund, bzw. war die Fortführung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zumutbar, dann werden nebst einer Strafzahlung von bis zu sechs Monatslöhnen zusätzlich Schadenersatzleistungen fällig. Im worst case muss der Arbeitgeber sogar Leistungen an Stelle von Versicherungen erbringen, die durch den Kündigungsfall erloschen sind. Die wirtschaftlichen Folgen können daher insbesondere für KMUs und Privatiers ruinös sein, ganz zu schweigen vom zeit- und nervenraubenden Gerichtsprozess, dessen Ausgang erst noch ungewiss ist.
Als Alternativen kommen die Aufhebungsvereinbarung oder die Kündigung mit Freistellung in Frage. Durch die Aufhebungsvereinbarung einigt sich der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer, das Arbeitsverhältnis in gegenseitigem Einvernehmen zu beendigen, wobei die Modalitäten (z.B. Lohn, Wortlaut Arbeitszeugnis, Rückgabe Arbeitsutensilien etc.) verbindlich geregelt werden. Wichtig ist, dass keine „Entweder-Oder“-Situation geschaffen wird, da sonst die Aufhebungsvereinbarung leicht angreifbar wird. Die Erfahrung zeigt, je grosszügiger die Aufhebungsvereinbarung gestaltet wird, umso weniger wird sie später vom Arbeitnehmer angefochten.
Zuletzt verbleibt noch die Variante mit Freistellung: Der Arbeitgeber kündigt das Arbeitsverhältnis ordentlich und stellt den betroffenen Arbeitnehmer frei, d.h. der Lohn bleibt zwar geschuldet, der Arbeitnehmer darf aber nicht mehr am Arbeitsplatz erscheinen. Letzte Variante ist die einfachste und am wenigsten risikobelastete Art, das Arbeitsverhältnis aufzulösen. Der Nachteil ist jedoch, dass sich das Arbeitsverhältnis z.B. bei einer Krankheit verlängert und der Arbeitgeber je nachdem den Lohn für eine bestimmte Zeit fortzahlen muss. Wie wird richtig gekündigt?
Die Kündigung ist formfrei gültig, kann also auch mündlich ausgesprochen werden. Aus Beweisgründen ist von einer bloss mündlich ausgesprochenen Kündigung abzuraten. Eine Kündigung per E-Mail ist zwar ohne Weiteres gültig, macht aber je nachdem vor Gericht eine schlechte Falle, weil es als unhöflich angesehen wird und je nachdem auch als Indiz für einen Kündigungsmissbrauch gesehen werden kann. Optimalerweise wird die Kündigung anlässlich eines persönlichen Gesprächs dem Arbeitnehmer eröffnet und anschliessend schriftlich übergeben. Achten Sie darauf, dass der Arbeitnehmer den Empfang der Kündigung entweder quittiert oder dass Sie noch Zeugen zugegen haben. Achten Sie ebenfalls darauf, dass die Kündigung stets das aktuelle Datum ausweist.
Ein weiterer Fehler, der oft angetroffen wird: Der Arbeitgeber kündigt einem Arbeitnehmer während einer laufenden Sperrfrist (z.B. Schwangerschaft, Krankheit etc.) und meint, die Kündigung entfalte während der Sperrfrist seine Wirkungen noch nicht, aber lebe gewissermassen danach auf. Die Kündigung wird quasi auf Vorrat ausgesprochen. Dieses Vorgehen ist falsch. Kündigungen während Sperrfristen sind ungültig, sie existieren rechtlich gesehen nicht und können daher später auch nicht „aufleben“. Die Kündigung muss daher zwingend vor oder nach der Sperrfrist ausgesprochen werden.
Der Stolpersteine sind viele. Gerne stehen wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.