Was können Sie tun, wenn Sie sich mit dem Unternehmer nicht über die Nachbesserung einigen können oder die Nachbesserung unsauber durchgeführt wird? Darf man die Arbeiten ohne weiteres durch eine Drittfirma auf Kosten des Erstunternehmers ausführen lassen?
Die Ersatzvornahme ist nur mit richterlicher Ermächtigung zulässig. Die dafür zuerst notwendige Verurteilung zur Nachbesserung ist jedoch zeit- und kostenaufwändig. Es gibt jedoch Ausnahmen von der Notwendigkeit eines vorgängigen Gerichtsverfahrens:
– Ist der Bau noch nicht vollendet und zeichnet sich eine vertragswidrige Erstellung des Baus ab, ist die Ersatzvornahme ohne richterliche Ermächtigung zulässig, um die vertragswidrige Erstellung zu verhindern;
– Ist die Mängelbeseitigung von besonderer Dringlichkeit, etwa weil weitere Schäden drohen, kann auch bei bereits vollendeten Werken eine Ersatzvornahme ohne richterliche Genehmigung in Betracht gezogen werden;
– Wurde im Werkvertrag die Anwendung der SIA-Norm 118 vereinbart, kann nach Verlangen der Nachbesserung innert angemessener Frist und ungenutztem Fristablauf ebenfalls ohne richterliche Ermächtigung zur Ersatzvornahme geschritten werden.
Auch wenn unter Geltung der SIA-Norm 118 grundsätzlich keine Androhung der Ersatzvornahme notwendig ist, empfiehlt es sich, in allen Fällen die Ersatzvornahme vorgängig eingeschrieben anzudrohen.
Die Ersatzvornahme ist ein effizientes Instrument, um trotz Streitigkeiten mit dem Unternehmer eine rasche Behebung der Mängel zu erreichen. Bei der Durchführung der Ersatzvornahme und der anschliessenden Geltendmachung der Kosten, für welche man als Bauherr in der Regel vorleistungspflichtig ist, stellen sich zahlreiche Probleme, bei deren Bewältigung wir Ihnen gerne zur Seite stehen.