Jetzt ist das Thema Gartenumgestaltung wieder aktuell. Oft ist unklar, welche Arbeiten sofort in Angriff genommen werden dürfen und welche eine Baubewilligung erfordern. Die gängige Meinung, dass Zäune, Teiche oder ein Gartenhäuschen auch ohne Baubewilligung realisierbar sind, trifft leider nicht immer zu.
Kantonale Baubestimmungen
Die Frage nach der Bewilligungspflicht lässt sich nicht allgemein beantworten, da jeder Kanton über eigene Baubestimmungen verfügt. Baut man ohne Bewilligung, können Bussen und schlimmstenfalls der Abbruchbefehl drohen. Um sich Ärger mit der Gemeinde und den Nachbarn zu ersparen, sollte man sich im Vorfeld über die Bewilligungspflicht informieren.
Die meisten Kantone sehen eine Bewilligungspflicht vor
Das Baurecht der meisten Kantone sieht als Grundsatz eine Bewilligungspflicht für alle Bauten vor, welche eine feste Verbindung mit dem Boden aufweisen. Es spielt dabei grundsätzlich keine Rolle, ob eine Baute neu errichtet, umgestaltet oder einer Zweckänderung zugeführt werden soll. Kleinere Bauvorhaben werden von den kantonalen Gesetzen teilweise von der Bewilligungspflicht ausgenommen. Desto umfangreicher ein Bauvorhaben ist und desto mehr ein Interesse der Öffentlichkeit oder des Nachbarn an einer vorgängigen behördlichen Kontrolle besteht, desto eher ist das Vorhaben auch bewilligungspflichtig.
Bauvorschriften beachten
Letztlich muss vor jeder Neu- oder Umgestaltung des Gartens im Einzelfall geprüft werden, ob das Bauvorhaben der Baubewilligungspflicht unterliegt. Auch wenn keine Baubewilligung erforderlich ist, muss man darauf achten, sämtliche Bauvorschriften (insb. Abstandsregeln) zu beachten. In allfälligen Baubewilligungs- und Einspracheverfahren stehen wir Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.