Die Medien empörten sich, dass Aretha Franklin „trotz Millionennachlass und obwohl sie an Krebs litt“ kein Testament verfasste. Für die Errichtung eines Testaments ist die Höhe des Nachlasses nur unter gewissen Bedingungen relevant. Die Krankheit des Erblassers tut in jedem Fall nichts zur Sache. Wenn im Fall von Aretha Franklin ihre vier Söhne zu gleichen Teilen erben sollen, dann bedarf es dazu keines Testaments (zufälligerweise sowohl im betreffenden US-Bundessstaat als auch in der Schweiz): das Gesetz sieht das schon so vor, falls testamentarisch nichts anderes verfügt wird.
Aber: auch wenn die vom Gesetz vorgesehene Erbfolge nicht geändert werden soll (wie bei Aretha Franklin), kann es sehr wohl angebracht und im Interesse aller Beteiligten sein, testamentarisch einen Willensvollstrecker (Testamentsvollstrecker) vorzusehen. Folgende Kriterien sprechen einzeln oder kombiniert für die testamentarische Anordnung einer Willensvollstreckung (Testamentsvollstreckung):
Höhe des Erbes/Nachlassvermögens in Kombination mit den Erben und deren Verhältnis untereinander bzw. der Struktur der beteiligten Personen;
Zusammensetzung/Komplexität/Organisation des Nachlassvermögens;
Sicherstellung einer professionellen Verwaltung bis zur Teilung;
Feststellung und Sicherung des Nachlassvermögens;
Gewährleistung des Funktionierens resp. der Handlungsfähigkeit der Erbengemeinschaft (bis zur Teilung);
Streitvermeidung, ggf. Streitbeilegung/Mediation durch den Willensvollstrecker;
Alter bzw. Erfahrung der Erben;
Erleichterung/Komfort für die Erben (Handhabbarkeit/Einfachheit);
„Schutzwall“ für den überlebenden Ehegatten/Partner gegenüber übergriffigen weiteren Erben;
güterrechtliche Auseinandersetzung und Sicherstellung der Liquidität des überlebenden Ehegatten/Partners;
(neu)gierige oder gar repressive ausländische Steuerbehörden, falls Erben im Ausland wohnen.
Die Willensvollstreckungsklausel ist basierend auf dem Kriterienkatalog zu formulieren – eine anspruchsvolle Aufgabe.
Solange an den gesetzlichen Erbquoten also nichts geändert werden soll, drängt sich in vielen Fällen nur die testamentarische Anordnung der Willensvollstreckung auf. Im Fall von Aretha Franklin lagen offenbar recht komplexe bzw. unübersichtliche Vermögensverhältnisse vor, was allein schon für die Willensvollstreckung gesprochen hätte.
Und wen hätte Aretha Franklin als Willensvollstrecker einsetzen sollen? Gefragt ist ein in wirtschafts- und vermögensrechtlichen Belangen erfahrener Rechtsanwalt, der ggf. externe Spezialisten zu managen und Eigentümerinteressen auch bei grösseren Vermögenswerten/Firmen wahrzunehmen vermag.
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