Jeder Miteigentümer eines Grundstücks hat den Anspruch, jederzeit und ohne Begründung, die richterliche Aufhebung des Miteigentums zu verlangen. Ist kein Miteigentümer in der Lage, das Grundstück zu übernehmen und die anderen auszuzahlen, erfolgt die Aufhebung des Miteigentums durch gerichtlich angeordneten Verkauf oder Versteigerung des Grundstücks.
Komplizierter wird es, wenn mehrere Personen gemeinsam einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück halten, den sie zum Beispiel gemeinsam erbten. Sie bilden eine Erbengemeinschaft. Folge davon ist, dass sie nur gemeinsam handeln können (Einstimmigkeitsprinzip). In einem solchen Fall müssen die Erben entweder gemeinsam die Aufhebung des Miteigentums beantragen oder sich bezüglich der Erbteilung (Zuweisung des Miteigentumsanteils ins Alleineigentum eines einzigen Erben) einigen. Führen beide Möglichkeiten zu keinem Resultat, bleibt nur noch die Erbteilungsklage. Erst danach kann der neue Eigentümer die Aufhebung des Miteigentums beantragen.
SPEED READ: Any co-owner can request the judicial dissolution of the co-ownership.