Eigenheim und Todesfall: Vereinbarung unter Ehegatten geht Erbrecht vor.
Oft besteht unter Ehegatten der Wunsch, dass beim Tod des einen Ehegatten das Eigentum am gemeinsamen Haus direkt auf den überlebenden Ehegatten übergeht. Die Kinder sollen vorerst nichts erben. Dieses Ziel kann durch eine „einfache Gesellschaft“ unter den Ehegatten und durch die Vereinbarung einer „Anwachsungsklausel“ erreicht werden.
Sie regelt, dass das Eigentum am gemeinsamen Haus im Zeitpunkt des Todesfalls eines Ehegatten in das alleinige Eigentum des überlebenden Ehegatten übergeht. Weitere Erben des Verstorbenen ‑ selbst die eigenen Kinder ‑ können damit keine Ansprüche am Haus geltend machen.
Heute ist es üblich, beim Erwerb eines Eigenheims beide Ehegatten im Grundbuch als Eigentümer einzutragen. Früher wurde beim Kauf eines Eigenheims oft nur der Ehemann als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Dies konnte und kann beim Tod des Ehemanns zu Problemen für die Ehefrau führen. Sie ist in diesem Fall den gemeinsamen und nicht gemeinsamen Kindern des Ehemanns als Erbin gleichgestellt. Diesen Missstand kann man beheben. Es kann angepasst sein, nachträglich das Haus zum gemeinschaftlichen Eigentum auf die Ehefrau zu übertragen und eine einfache Gesellschaft unter den Ehegatten zu begründen.
Eine Anwachsungsklausel kann auch durch eingetragene Partner oder durch Konkubinatspartner vereinbart werden, die gemeinsam ein Eigenheim erwerben.
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